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Tipp des Monats
Aktuelles aus der Kanzlei

TIPP DES MONATS JULI 2021 - REISEKOSTEN RICHTIG ABSETZEN!

Du bist oft betrieblich außer Haus? Reisekosten richtig absetzen. Schon ab 8 Stunden Abwesenheit. Sobald Du auswärts tätig bist, kannst Du Reisekosten geltend machen. Die nachfolgenden Regelungen für den Abzug der Reisekosten als Werbungskosten bei Arbeitnehmern gelten analog für Betriebsausgaben bei Unternehmern/Selbstständigen. Die in den geschäftlichen Reisekosten enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn Du vorübergehend außerhalb Deiner Wohnung und Deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig geworden bist. Deine Auswärtstätigkeit muss beruflich veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn Du im Interesse Deines Arbeitgebers reist. Dazu zählen Fahrten zu anderen Niederlassungen, zu Kunden oder Lieferanten, die Teilnahme an Weiterbildungen, Tagungen, Messen oder wenn Du Dinge für Deinen Arbeitgeber besorgen oder erledigen musst, z. B. Botengänge, Wegbringer der Geschäftspost oder wenn Du Büromaterial kaufst. Solche Fahrten solltest Du dokumentieren. Denn das Finanzamt kann verlangen, dass Du die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg anhand von geeigneten Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen musst. Solche Nachweise können sein: ein Fahrtenbuch Tankquittungen Hotelrechnungen Schriftverkehr und Teilnahmebestätigungen Zu den steuerlich absetzbaren Reisekosten zählen: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen 4. Reisenebenkosten Bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen gilt folgende Regel: Bei eintägigen Dienstreisen im Inland gewährt der Staat einen Pauschbetrag ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden - und zwar in Höhe von 14 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen im Inland gibt es am An- und Abreisetag eine einheitliche Pauschale von 14 Euro ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. Damit kommen auch Reisende, die weniger als 8 Stunden unterwegs sind, in den Genuss des Betrags. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt auch weiterhin die Pauschale von 28 Euro.   Absetzen kannst Du nur Aufwendungen, die Du selbst getragen hast. Die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten musst Du abziehen oder in der Steuererklärung angeben. Sofern Du weitere Informationen und genauere Details zur Absetzbarkeit der oben aufgezählten Reisekosten benötigst, sprich uns an. Wir helfen Dir gerne weiter. Dein Fidus-Team

TIPP DES MONATS MÄRZ 2021 - E-BIKE-LEASING

Tipp des Monats März 2021 E-Bike-Leasing Stelle Deinen Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zur Verfügung und spare noch Steuern und Abgaben! Ein sog. Dienstfahrrad ist für alle ein Gewinn. Du steigerst die Motivation Deiner Arbeitnehmer nicht nur durch einen zusätzlichen Lohnbonus, sondern ebenfalls die Motivation an Bewegung an der frischen Luft. Somit wirkst Du aktiv an der Gesundheitsförderung mit und tust auch noch etwas für die Umwelt. Und so gehst Du vor: Dienstfahrrad besorgen und dem Arbeitnehmer überlassen. Privatnutzung ja oder nein? Darf der Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen, sollte das in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Finanzielle Beteiligungsregelung vereinbaren. Bei einer vereinbarten finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers durch Gehaltsumwandlung, ist jeden Monat ein Teil des Preises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab 2020 fällt dieser geringer aus. Es ist nicht mehr der halbe Brutto-Listenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteil heranzuziehen, sondern nur noch ein Viertel, also praktisch 0,25 Prozent, wodurch Du noch mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparst. Wird das Dienstfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen ohne finanzielle Beteiligung, bleibt es sogar komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Regelungen wurde vom Gesetzgeber verlängert bis zum 31.12.2030. Zusätzlich: Die Leasinggebühren kannst Du als Betriebsausgaben ansetzen und so Deinen Gewinn mindern. Wird ein E-Bike, das schneller als 25km/h fahren kann, in dem genannten Zeitraum für den Arbeitnehmer geleast, gilt wie bei einem Elektro-Dienstwagen auch nur ein Viertel des Listenpreises (0,25 Prozent), zusätzlich sind aber auch die Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte zu einem Viertel zu versteuern. Bitte beachte, die Vereinbarung über die private Nutzung in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich zu regeln und vereinbare nicht im Voraus eine Kaufoption am Ende der Leasingdauer, ansonsten kann der Arbeitnehmer u. U. als wirtschaftlicher Leasingnehmer angesehen werden mit der Folge, dass kein Dienstrad anerkannt wird und Steuer- und Sozialversicherungsabgaben anfallen. Nach Ablauf der dreijährigen Leasingdauer kann das Dienstfahrrad ggf. vergünstigt abgekauft werden; der daraus resultierende geldwerte Vorteil ist dann pauschal zu versteuern. Denkst Du über das E-Bike-Leasing nach und hast noch Fragen, sprich uns gerne an. Dein Fidus-Team

TIPP DES MONATS JANUAR 2021 - AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können Aufbewahrungsfristen Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz, sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintra-gung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020 Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

TIPP DES MONATS OKTOBER 2020 - BETRIEBSFEIERN

Betriebsfeiern! Das Jahresende naht und in den Betrieben werden die Weihnachtsfeiern vorbereitet. Aber was sagt das Finanzamt zu den Kosten? Weihnachtsfeiern, wie auch andere Betriebsveranstaltungen müssen allen Arbeitnehmern offenstehen. Eine Bevorzugung Einzelner darf nicht erfolgen. Allerdings können Betriebsfeiern für einzelne Abteilungen, bestimmte Gruppen (z.B. Jubilare des Jahres) oder andere Gruppierungen durchgeführt werden. Welche Zuwendungen sind steuerfrei? Es gilt ein recht einfacher Grundsatz: Alle Kosten der Veranstaltung dürfen pro Arbeitnehmer den Betrag von 110,00€ nicht überschreiten! Hierbei ist immer von den Kosten einschließlich Umsatzsteuer auszugehen. Zu den Kosten zählen: - Speisen und Getränke (auch Trinkgelder) - Fahrt- und Übernachtungskosten - Musik, Eintrittskarten - Geschenke aus Anlass der Veranstaltung Wie wird der Betrag pro Arbeitnehmer berechnet? Hierfür wird die Summe der Kosten durch die Anzahl der anwesenden Personen geteilt. Werden einzelne Mitarbeiter von weiteren Personen begleitet, so sind diese mitzuzählen. Die Gesamtkosten sind dann durch die Gesamtzahl der anwesenden Personen zu teilen. Die Kosten für die Begleitung ist den entsprechenden Arbeitnehmern zuzurechnen. Beispiel: An einer Weihnachtsfeier nehmen 15 Mitarbeiter teil. Davon haben 10 ihre Ehegatten dabei. Die Gesamtkosten betragen 2.500,00€. Es entfallen also auf jede teilnehmende Person (25 Personen) genau 100,00€. Die Mitarbeiter ohne Begleitung bleiben mit dem Betrag von 100,00€ unter dem Freibetrag. Den Arbeitnehmern mit Begleitung werden 200,00€ zugerechnet. Sie liegen damit um € 90,00 über dem Freibetrag. Dieser übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig! Was ist bei Überschreiten des Freibetrages? Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110,00€, so ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Entweder werden die übersteigenden Beträge im Rahmen der Lohnabrechnung bei jedem Arbeitnehmer individuell versteuert, sowie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder der Unternehmer wählt die pauschale Versteuerung mit 25 % der Beträge. Dann entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Wie viele Betriebsveranstaltungen im Jahr werden anerkannt? Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung die Teilnahme an zwei Betriebsfeiern jährlich an. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als 2 Betriebsfeiern im Jahr teil, kann er wählen, welche steuerfrei sein sollen. Hast Du noch Fragen zu diesem Thema? Wir stehen Dir gerne zur Verfügung. Dein Fidus-Team

TIPP DES MONATS OKTOBER 2020 - BETRIEBSFEIERN!

Betriebsfeiern! Das Jahresende naht und in den Betrieben werden die Weihnachtsfeiern vorbereitet. Aber was sagt das Finanzamt zu den Kosten? Weihnachtsfeiern, wie auch andere Betriebsveranstaltungen müssen allen Arbeitnehmern offenstehen. Eine Bevorzugung Einzelner darf nicht erfolgen. Allerdings können Betriebsfeiern für einzelne Abteilungen, bestimmte Gruppen (z.B. Jubilare des Jahres) oder andere Gruppierungen durchgeführt werden. Welche Zuwendungen sind steuerfrei? Es gilt ein recht einfacher Grundsatz: Alle Kosten der Veranstaltung dürfen pro Arbeitnehmer den Betrag von 110,00€ nicht überschreiten! Hierbei ist immer von den Kosten einschließlich Umsatzsteuer auszugehen. Zu den Kosten zählen: - Speisen und Getränke (auch Trinkgelder) - Fahrt- und Übernachtungskosten - Musik, Eintrittskarten - Geschenke aus Anlass der Veranstaltung Wie wird der Betrag pro Arbeitnehmer berechnet? Hierfür wird die Summe der Kosten durch die Anzahl der anwesenden Personen geteilt. Werden einzelne Mitarbeiter von weiteren Personen begleitet, so sind diese mitzuzählen. Die Gesamtkosten sind dann durch die Gesamtzahl der anwesenden Personen zu teilen. Die Kosten für die Begleitung ist den entsprechenden Arbeitnehmern zuzurechnen. Beispiel: An einer Weihnachtsfeier nehmen 15 Mitarbeiter teil. Davon haben 10 ihre Ehegatten dabei. Die Gesamtkosten betragen 2.500,00€. Es entfallen also auf jede teilnehmende Person (25 Personen) genau 100,00€. Die Mitarbeiter ohne Begleitung bleiben mit dem Betrag von 100,00€ unter dem Freibetrag. Den Arbeitnehmern mit Begleitung werden 200,00€ zugerechnet. Sie liegen damit um € 90,00 über dem Freibetrag. Dieser übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig! Was ist bei Überschreiten des Freibetrages? Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110,00€, so ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Entweder werden die übersteigenden Beträge im Rahmen der Lohnabrechnung bei jedem Arbeitnehmer individuell versteuert, sowie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder der Unternehmer wählt die pauschale Versteuerung mit 25 % der Beträge. Dann entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Wie viele Betriebsveranstaltungen im Jahr werden anerkannt? Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung die Teilnahme an zwei Betriebsfeiern jährlich an. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als 2 Betriebsfeiern im Jahr teil, kann er wählen, welche steuerfrei sein sollen. Hast Du noch Fragen zu diesem Thema? Wir stehen Dir gerne zur Verfügung. Dein Fidus-Team

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