Tipp des Monats
TIPP DES MONATS APRIL 2021 - KEINE UMSATZBESTEUERUNG DER SACHSPENDEN VON EINZELHÄNDLERN AN ST´BEGÜNSTIGTE ORGANISATIONEN
Keine Umsatzbesteuerung der Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahmen des Lockdowns ist der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen.
Unter diesen Umständen wird eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt, d.h. es wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und negativ wirtschaftlich betroffen ist und die Waren (z.B. Saisonwaren) an eine steuerbegünstigte Organisation gespendet werden.
Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
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