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Tipp des Monats
TIPP DES MONATS AUGUST 2020 – Handwerkerrechnungen, Dienstleistungen und Haushaltshilfen!

Handwerkerrechnungen, Dienstleistungen und Haushaltshilfen wirken steuermindernd!

Je nach der Art der Arbeit oder des Beschäftigungsverhältnisses werden haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerrechnungen und Beschäftigungsverhältnisse unterschiedlich von der Steuer abgezogen.

Und zwar durch direkten Abzug von der Steuerschuld!

Voraussetzungen sind eine vorliegende ordentliche Rechnung und unbare Bezahlung durch Überweisung. Bitte bewahre die Rechnungen mindestens zwei Jahre lang bzw. bis zur Bestandskraft Deines Steuerbescheides auf.

Die Aufwendungen können, auch parallel nebeneinander, je bis zu folgender Höhe (€) angesetzt werden:

  • 20%, max. 4.000,-€ der Arbeits- und Fahrtkosten zzgl. USt für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit, für Haushaltshilfen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
  • 20%, max. 1.200,-€ der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zzgl. USt für Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
  • 20%, max. 510,-€ für Haushaltshilfen in geringfügiger Beschäftigung (Minijob)

Wir helfen Dir gerne dabei herauszufinden, welcher Kategorie Deine in Anspruch genommene haushaltsnahe Leistung zuzuordnen ist. Sprich uns einfach an.

Wusstest Du z. B., dass die Ausgaben für Fensterputzarbeiten oder Gartenarbeiten oder für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück darunter fallen?

Dein Fidus-Team

Erscheinungsdatum:

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