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Tipp des Monats
TIPP DES MONATS JULI 2021 - REISEKOSTEN RICHTIG ABSETZEN!

Du bist oft betrieblich außer Haus? Reisekosten richtig absetzen. Schon ab 8 Stunden Abwesenheit.

Sobald Du auswärts tätig bist, kannst Du Reisekosten geltend machen.

Die nachfolgenden Regelungen für den Abzug der Reisekosten als Werbungskosten bei Arbeitnehmern gelten analog für Betriebsausgaben bei Unternehmern/Selbstständigen. Die in den geschäftlichen Reisekosten enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.

Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn Du vorübergehend außerhalb Deiner Wohnung und Deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig geworden bist.

Deine Auswärtstätigkeit muss beruflich veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn Du im Interesse Deines Arbeitgebers reist. Dazu zählen Fahrten zu anderen Niederlassungen, zu Kunden oder Lieferanten, die Teilnahme an Weiterbildungen, Tagungen, Messen oder wenn Du Dinge für Deinen Arbeitgeber besorgen oder erledigen musst, z. B. Botengänge, Wegbringer der Geschäftspost oder wenn Du Büromaterial kaufst. Solche Fahrten solltest Du dokumentieren. Denn das Finanzamt kann verlangen, dass Du die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg anhand von geeigneten Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen musst. Solche Nachweise können sein:

  • ein Fahrtenbuch

  • Tankquittungen

  • Hotelrechnungen

  • Schriftverkehr und Teilnahmebestätigungen

Zu den steuerlich absetzbaren Reisekosten zählen:

  1. Fahrtkosten

  2. Übernachtungskosten

  3. Verpflegungsmehraufwendungen

  4. Reisenebenkosten

Bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen gilt folgende Regel: Bei eintägigen Dienstreisen im Inland gewährt der Staat einen Pauschbetrag ab einer Abwesenheitsdauer von

8 Stunden - und zwar in Höhe von 14 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen im Inland gibt es am An- und Abreisetag eine einheitliche Pauschale von 14 Euro ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. Damit kommen auch Reisende, die weniger als 8 Stunden unterwegs sind, in den Genuss des Betrags. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt auch weiterhin die Pauschale von 28 Euro.  

Absetzen kannst Du nur Aufwendungen, die Du selbst getragen hast. Die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten musst Du abziehen oder in der Steuererklärung angeben.

Sofern Du weitere Informationen und genauere Details zur Absetzbarkeit der oben aufgezählten Reisekosten benötigst, sprich uns an. Wir helfen Dir gerne weiter.

Dein Fidus-Team

 

Erscheinungsdatum:

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