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Tipp des Monats
TIPP DES MONATS JUNI 2020 – FAMILIENANGEHÖRIGE HELFEN IM BETRIEB?

FAMILIENANGEHÖRIGE (EHEFRAU, KINDER) HELFEN IN DEINEM BETRIEB? ANGEMELDET MINDERN SIE DEINEN GEWINN.

Helfen auch bei Dir im Betrieb Familienangehörige regelmäßig oder gelegentlich mit?

Nutze einen Betriebsausgabenabzug bei Anstellung und senke so Deinen Gewinn. Grundsätzlich gelten für Familienangehörige dieselben arbeitsvertraglichen, sowie sozialversicherungsrechtlichen Regeln wie für fremde Arbeitnehmer.

Es ist nur zwischen einem sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer nicht sozialversicherungspflichtigen ,familienhaften´ Mitarbeit zu unterscheiden.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn

  • der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist
  • er/sie weisungsgebunden ist
  • der Arbeitslohn einem angemessenen Gegenwert entspricht (Stichwort Fremdvergleich)
  • der Arbeitslohn dem Angehörigen frei zur Verfügung steht (wichtig: unbedingt Überweisung auf eigenes Bankkonto)
  • anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft angestellt werden müsste

,Familienhafte´ Mitarbeit wird angenommen, wenn

  • nur gelegentliche, unregelmäßige Mitarbeit gegen Bezahlung
  • keine angemessene Bezahlung

Um Folgen bei falscher Beurteilung, wie der Versagung des Betriebsausgabenabzugs oder Erlöschen von Rentenansprüchen für den angestellten Familienangehörigen, zu vermeiden, informiere Dich im Vorfeld. Wir beraten Dich gerne.

Dein Fidus-Team

Erscheinungsdatum:

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