Tipp des Monats
TIPP DES MONATS MÄRZ 2020 – E-BIKE-LEASING
E-BIKE-LEASING
Stelle Deinen Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung und spare noch Steuern und Abgaben!
Ein sog. Dienstfahrrad ist für alle ein Gewinn. Du steigerst die Motivation Deiner Arbeitnehmer nicht nur durch einen zusätzlichen Lohnbonus, sondern ebenfalls die Motivation an Bewegung an der frischen Luft. Somit wirkst Du aktiv an der Gesundheitsförderung mit und tust auch noch etwas für die Umwelt.
Und so gehst Du vor:
- Dienstfahrrad besorgen und dem Arbeitnehmer überlassen.
- Privatnutzung ja oder nein? Darf der Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen, sollte das in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geregelt werden.
- Finanzielle Beteiligungsregelung vereinbaren.
Bei einer vereinbarten finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers durch Gehaltsumwandlung, ist jeden Monat ein Teil des Preises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab 2020 fällt dieser geringer aus. Es ist nicht mehr der halbe Brutto-Listenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteil heranzuziehen, sondern nur noch ein Viertel, also praktisch 0,25 Prozent, wodurch Du noch mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparst.
Wird das Dienstfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen ohne finanzielle Beteiligung, bleibt es sogar komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Regelungen wurde vom Gesetzgeber verlängert bis zum 31.12.2030.
Zusätzlich: Die Leasinggebühren kannst Du als Betriebsausgaben ansetzen und so Deinen Gewinn mindern.
Wird ein E-Bike, das schneller als 25km fahren kann, in dem genannten Zeitraum für den Arbeitnehmer geleast, gilt wie bei einem Elektro-Dienstwagen auch nur ein Viertel des Listenpreises (0,25 Prozent), zusätzlich sind aber auch die Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte zu einem Viertel zu versteuern.
Bitte beachte, die Vereinbarung über die private Nutzung in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich zu regeln und vereinbare nicht im Voraus eine Kaufoption am Ende der Leasingdauer, ansonsten kann der Arbeitnehmer u. U. als wirtschaftlicher Leasingnehmer angesehen werden mit der Folge, dass kein Dienstrad anerkannt wird und Steuer- und Sozialversicherungsabgaben anfallen. Nach Ablauf der dreijährigen Leasingdauer kann das Dienstfahrrad ggf. vergünstigt abgekauft werden; der daraus resultierende geldwerte Vorteil ist dann pauschal zu versteuern.
Denkst Du über das E-Bike-Leasing nach und hast noch Fragen, sprich uns gerne an.
Dein Fidus-Team
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